Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe Unternehmen bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.

Überbrückungshilfe Unternehmen – Unternehmen können jetzt weitere Zuschüsse beantragen

Kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sind von der Corona-Krise besonders hart getroffen.
Ihnen hilft die Bundesregierung mit weiteren Überbrückungshilfen.
Seit 8. Juli können Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Zuschüsse im Auftrag ihrer Mandanten online beantragen.
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Die Bundesregierung hat für den Zeitraum Juni bis August 2020 ein neues Hilfsprogramm aufgesetzt, um kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise zu unterstützen: die Überbrückungshilfe. Folgende Zuschüsse sind vorgesehen:

  • Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten:
    bis zu 9.000 Euro für drei Monate
  • Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten:
    bis zu 15.000 Euro für drei Monate
  • Antragsteller mit mehr als zehn Beschäftigten:
    bis zu 150.000 Euro für drei Monate  

Voraussetzung ist eine wesentliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit durch die Corona-Krise, die anhand von Umsatzvergleichen nachzuweisen ist. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich dabei an den Fixkosten des Unternehmens. Die Antragstellung muss über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer laufen.

Ob Reisebüro, Gaststätte, Schausteller, Yogastudio, Club oder Bar: Viele Selbstständige oder kleine Unternehmen können nach wie vor gar nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten.

Die Bundesregierung hatte in der ersten Phase der Corona-Krise ein Soforthilfeprogramm aufgesetzt und auch die meisten Bundesländer schnürten in den vergangenen Monaten Hilfspakete.

Nun können betroffene Unternehmen eine mit der „Überbrückungshilfe Unternehmen“ einen Beihilfe aus Bundesmitteln für die Monate Juni bis August 2020 beantragen.

Unsere Kooperations-Steuerberater beantragen gerne diese Zuschüsse auch für Ihr Unternehmen

DAS BEDEUTET FÜR SIE:

Ist der Zuschuss rückzahlbar?

Nach Programmende findet ein Soll-Ist-Vergleich statt und Sie müssen zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgeben, wenn Ihre tatsächlichen Umsätze höher ausfallen als prognostiziert.

Sie erhalten aber auch eine Nachzahlung, wenn Ihre Umsätze geringer ausfallen.

Ist der Zuschuss kombinierbar?

Das kommt auf die Fördermittel an. Eine Kombination mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

In jedem Fall sollten Sie sich die jeweiligen Fördervoraussetzungen genau anschauen.

Wird der Zuschuss versteuert?

Die „Überbrückungshilfe Unternehmen“ ist grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss.

Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt. Nur wenn 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

WER – WAS – WIE

  • Mit der „Überbrückungshilfe Unternehmen“ als Förderung werden Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unterstützt, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Um Überbrückungshilfe beantragen zu können, müssen unter anderen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Alle Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unabhängig von der Mitarbeiterzahl können Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Die Förderung gilt branchenübergreifend. Jedoch werden die Besonderheiten der stark betroffenen Branchen während der Corona-Krise besonders berücksichtigt.
    • Unternehmen, Organisationen und Selbstständige müssen festgelegte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 vorweisen. Konkret gilt: Der Umsatz muss in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein. Bei jungen Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet worden sind, betrachtet man statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich.
    • Die Umsatzeinbußen im Antragsmonat sind eine weitere Voraussetzung. Nur wenn der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 Prozent gesunken ist, können Sie mit Fördergeldern aus der „Überbrückungshilfe Unternehmen“ rechnen.

Die Förderhöhe richtet sich nach den Umsatzeinbußen. Grundsätzlich kann man sagen, je größer der Umsatzeinbruch ist, umso mehr Fördergelder gibt es. Zur Berechnung der Förderhöhe spielen außerdem Ihre betrieblichen Fixkosten eine wichtige Rolle. Die Förderhöhen berechnen sich nach folgenden Regelungen:

  • Bei mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 40 Prozent der Fixkosten erstattet.
  • Bei mindestens 50 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 50 Prozent der Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Antragsmonat werden bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet.

Maximale Fördersummen der „Überbrückungshilfe Unternehmen“

Die maximale Fördersumme gilt dann, wenn die berechnete Förderhöhe über diesem Höchstsatz liegt. Diese maximalen Fördersummen staffeln sich wie folgt:

  • Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei 150.000 Euro.
  • Unternehmen und Organisationen bis zu zehn Beschäftigten bekommen höchstens 15.000 Euro.
  • Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigten und Selbstständige bekommen höchstens 9.000 Euro

Achtung Ausnahme: Da manche Kleinunternehmen sehr hohe Fixkosten haben, können die maximalen Fördersummen im begründeten Ausnahmefall überschritten werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die berechnete Förderhöhe mindestens doppelt so hoch liegt wie der Höchstsatz.

Kommt es zur Anwendung der Ausnahmeregelung, wird die Fördersumme wie folgt berechnet:

  • Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 70 Prozent im Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus werden die noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 Prozent erstattet und zum Höchstbetrag addiert.
  • Bei einem Umsatzrückgang über 70 Prozent im Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus werden 60 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet und zum Höchstbetrag addiert.
  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten sowie weitere Kosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt:
    Enthält u.a. Enthält nicht:
    1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 6 dieser Tabelle erfasst).
    • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle Kosten).
    • Sonstige Kosten für Privaträume
    2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils • Sonstige Kosten für Privaträume
    3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
    • Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z.B. für Bankkredite)
    • Tilgungsraten
    4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
    (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.)
    • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen.
    5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungsleistungen). • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
    6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen • Inklusive Kosten für Kälte und Gas
    • Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. März 2020 begründet sind
    7. Grundsteuern
    8. Betriebliche Lizenzgebühren

    z.B. für IT-Programme

    • Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc..

    9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
    • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW
    • Monatliche Kosten für externe Dienstleister, z.B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, laufende Beratung (z.B. monatliche Pauschalhonorare), Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste
    • IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge
    • Kontoführungsgebühren
    • Private Versicherungen
    10. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u.a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
    • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfen (Schätzung)
    • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen (z.B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
    11. Kosten für Auszubildende • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen
    • Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z.B. Berufsschulkosten
    • Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z.B. für Ausstattung
    12. Personalaufwendungen[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt] • Kosten für Arbeitnehmerüberlassung • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
    • Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn
    • Geschäftsführer-Gehalt eines Gesellschafters, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
    13. Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die
    • vor dem 18. März 2020 gebucht,
    • seit dem 18. März 2020 im Zusammenhang mit Corona-bedingten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen storniert (Rücktritt vom Reisevertrag)
    und
    • die bis zum 31. August 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
    • Für Reisebüros: Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben bzw. die wegen einer Corona-bedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben.
    • Für Reiseveranstalter bis 249 MA: kalkulierte Margen analog §25 UStG für Pauschalreisen, die Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. Die Veranstalter-Marge ist um die entfallenen Reisebüro-Provisionen zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
    • Als Corona-bedingte Stornierungen werden jeweils solche Stornierungen anerkannt, die sich aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen ergeben haben.Beispiel:
    Kunde bucht am 3.3. Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 16.6. Am 10.6. wird entschieden, die Reisewarnung für Drittstaaten außerhalb der EU und des Schengen-Raums bis vorerst 31.8. zu verlängern. Der Kunde tritt daraufhin vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine durch die Stornierung entfallene Marge (wie in §25 UStG Abs. 3) für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die ausgebliebene Provision geltend machen, unabhängig davon, ob sie bereits erhalten und zurückgezahlt / zurückzuzahlen oder entfallen ist
    • Provisionen/Margen für nach dem 18. März 2020 gebuchte Pauschalreisen oder für Pauschalreisen, die nach dem 31. August 2020 angetreten worden wären.
    • Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Pauschalreisen, die nicht aufgrund von Stornierungen basierend auf Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen ausgeblieben oder zurückgezahlt wurden.
    • Buchungen von Reiseeinzelleistungen oder sonstigen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen.Beispiel:
    Kunde bucht am 15.2. im Reisebüro nach Mallorca Pauschalreise mit Reiseantritt am 25.7. Reisewarnung für Spanien wird am 15.6. aufgehoben. Kunde tritt am 25.6. vom Reisevertrag zurück. Provision kann nicht geltend gemacht werden, da keine Reisewarnung mehr vorliegt.Kunde bucht im Reisebüro nur Hotel-übernachtung in Griechenland. Provision kann nicht geltend gemacht werden, da nur eine Einzelleistung gebucht wurde.Reiseveranstalter hat Pauschalreise nicht in Eigenleistung (Direktvertrieb), sondern über ein Reisebüro verkauft (Bsp..: für 1200 EUR Endkundenpreis). Die in seiner Marge (Bsp.: 200 EUR bei Einkauf von Reisevorleistungen für 1000 EUR) enthaltene Provision für das Reisebüro (Bsp.: 130 EUR) kann der Reiseveranstalter nicht geltend machen (sondern lediglich 70 EUR).

    Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig). Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sein, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Nr. 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. März 2020 im Vermögen des Antragstellers befand. Spätere Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, bleiben hierbei unbeachtlich.

    Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig

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