Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe II Unternehmen bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.

Überbrückungshilfe II Unternehmen – Unternehmen können jetzt weitere Zuschüsse beantragen

Kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sind von der Corona-Krise besonders hart getroffen.
Ihnen hilft die Bundesregierung mit weiteren Überbrückungshilfen.
Seit 01. Oktober können Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die neuen Zuschüsse der Überbrückungshilfe II Unternehmen im Auftrag ihrer Mandanten online beantragen.
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Die Bundesregierung hat für den Zeitraum September bis Dezember 2020 ein neues Hilfsprogramm aufgesetzt, um kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise zu unterstützen: die Überbrückungshilfe. Folgende Zuschüsse sind vorgesehen:

  • Antragsteller ab 1 Beschäftigten:
    bis zu 200.000 Euro für vier Monate

Voraussetzung ist eine wesentliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit durch die Corona-Krise, die anhand von Umsatzvergleichen nachzuweisen ist. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich dabei an den Fixkosten des Unternehmens. Die Antragstellung muss über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer laufen.

Ob Reisebüro, Gaststätte, Schausteller, Yogastudio, Club oder Bar: Viele Selbstständige oder kleine Unternehmen können nach wie vor gar nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten.

Die Bundesregierung hatte in der ersten Phase der Corona-Krise ein Soforthilfeprogramm aufgesetzt und auch die meisten Bundesländer schnürten in den vergangenen Monaten Hilfspakete.

Nun können betroffene Unternehmen eine mit der „Überbrückungshilfe II Unternehmen“ Beihilfe aus Bundesmitteln für die Monate September bis Dezember 2020 beantragen.

Unsere Kooperations-Steuerberater beantragen gerne diese Zuschüsse auch für Ihr Unternehmen

DAS BEDEUTET FÜR SIE:

Ist der Zuschuss rückzahlbar?

Nach Programmende findet ein Soll-Ist-Vergleich statt und Sie müssen zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgeben, wenn Ihre tatsächlichen Umsätze höher ausfallen als prognostiziert.

Sie erhalten aber auch eine Nachzahlung, wenn Ihre Umsätze geringer ausfallen.

Ist der Zuschuss kombinierbar?

Das kommt auf die Fördermittel an. Eine Kombination mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

In jedem Fall sollten Sie sich die jeweiligen Fördervoraussetzungen genau anschauen.

Wird der Zuschuss versteuert?

Die „Überbrückungshilfe Unternehmen“ ist grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss.

Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt. Nur wenn 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

WER – WAS – WIE

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten2.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt3.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.

Gemeinnützige Organisationen (i.S.d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz4,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)5 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen6,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen7,
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz8 und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vgl. 5.2).

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Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51%) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

3Dies gilt für saisonale Schwankungen sowie z. B. für Schwankungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Umbau oder Umzug.

4Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur bzw. ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gem. 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.

Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind.

Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: a) mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. Diese Unternehmen sind unabhängig von einer tatsächlichen Antragstellung beim Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht antragsberechtigt bei der Corona-Überbrückungshilfe.

8Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe gemäß Satz 1 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten sowie weitere Kosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt:
    Enthält u.a. Enthält nicht:
    1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 6 dieser Tabelle erfasst).
    • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle Kosten).
    • Sonstige Kosten für Privaträume
    2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils • Sonstige Kosten für Privaträume
    3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
    • Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z.B. für Bankkredite)
    • Tilgungsraten
    4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
    (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.)
    • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen.
    5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungsleistungen). • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
    6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen • Inklusive Kosten für Kälte und Gas
    • Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. März 2020 begründet sind
    7. Grundsteuern
    8. Betriebliche Lizenzgebühren z.B. für IT-Programme

    • Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc..

    9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
    • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW
    • Monatliche Kosten für externe Dienstleister, z.B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, laufende Beratung (z.B. monatliche Pauschalhonorare), Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste
    • IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge
    • Kontoführungsgebühren
    • Private Versicherungen
    10. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u.a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
    • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfen (Schätzung)
    • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen (z.B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
    11. Kosten für Auszubildende • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen
    • Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z.B. Berufsschulkosten
    • Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z.B. für Ausstattung
    12. Personalaufwendungen[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt] • Kosten für Arbeitnehmerüberlassung • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
    • Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn
    • Geschäftsführer-Gehalt eines Gesellschafters, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
    13. Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die
    • vor dem 18. März 2020 gebucht,
    • seit dem 18. März 2020 im Zusammenhang mit Corona-bedingten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen storniert (Rücktritt vom Reisevertrag)
    und
    • die bis zum 31. August 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
    • Für Reisebüros: Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben bzw. die wegen einer Corona-bedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben.
    • Für Reiseveranstalter bis 249 MA: kalkulierte Margen analog §25 UStG für Pauschalreisen, die Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. Die Veranstalter-Marge ist um die entfallenen Reisebüro-Provisionen zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
    • Als Corona-bedingte Stornierungen werden jeweils solche Stornierungen anerkannt, die sich aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen ergeben haben.Beispiel:
    Kunde bucht am 3.3. Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 16.6. Am 10.6. wird entschieden, die Reisewarnung für Drittstaaten außerhalb der EU und des Schengen-Raums bis vorerst 31.8. zu verlängern. Der Kunde tritt daraufhin vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine durch die Stornierung entfallene Marge (wie in §25 UStG Abs. 3) für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die ausgebliebene Provision geltend machen, unabhängig davon, ob sie bereits erhalten und zurückgezahlt / zurückzuzahlen oder entfallen ist
    • Provisionen/Margen für nach dem 18. März 2020 gebuchte Pauschalreisen oder für Pauschalreisen, die nach dem 31. August 2020 angetreten worden wären.
    • Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Pauschalreisen, die nicht aufgrund von Stornierungen basierend auf Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen ausgeblieben oder zurückgezahlt wurden.
    • Buchungen von Reiseeinzelleistungen oder sonstigen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen.Beispiel:
    Kunde bucht am 15.2. im Reisebüro nach Mallorca Pauschalreise mit Reiseantritt am 25.7. Reisewarnung für Spanien wird am 15.6. aufgehoben. Kunde tritt am 25.6. vom Reisevertrag zurück. Provision kann nicht geltend gemacht werden, da keine Reisewarnung mehr vorliegt.Kunde bucht im Reisebüro nur Hotel-übernachtung in Griechenland. Provision kann nicht geltend gemacht werden, da nur eine Einzelleistung gebucht wurde.Reiseveranstalter hat Pauschalreise nicht in Eigenleistung (Direktvertrieb), sondern über ein Reisebüro verkauft (Bsp..: für 1200 EUR Endkundenpreis). Die in seiner Marge (Bsp.: 200 EUR bei Einkauf von Reisevorleistungen für 1000 EUR) enthaltene Provision für das Reisebüro (Bsp.: 130 EUR) kann der Reiseveranstalter nicht geltend machen (sondern lediglich 70 EUR).

    Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig). Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sein, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Nr. 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. März 2020 im Vermögen des Antragstellers befand. Spätere Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, bleiben hierbei unbeachtlich.

    Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig

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