FÖRDERMITTEL FÜR STARTUPS UND KMU
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FÖRDERMITTEL FÜR EXISTENZGRÜNDER UND KMU
Es gibt zahlreiche Fördermittel für Existenzgründer, die vom Staat oder Förderbanken als Förderung für die Selbstständigkeit vergeben werden. Für Gründer sind insbesondere vergünstigte Kredite, wie z.B. das ERP-Gründerkredit – StartGeld, relevant. Aber auch Bürgschaften für ein Darlehen oder Zuschüsse z.B. für eine Beratung werden gewährt. Einige Förderbanken bieten zusätzlich auch Beteiligungskapital an.
EINSTIEGSGELD
Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und aus der Arbeitslosigkeit heraus.
- eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 450,- Euro beträgt oder
- eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen werden.
Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag (vor Aufnahme der Beschäftigung) bei Ihrem zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie
- durch die neue Erwerbstätigkeit voraussichtlich dauerhaft nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein werden und
- ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Bei Gründerinnen und Gründern werden vor einer positiven Förderentscheidung außerdem die prognostizierte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und die persönliche Eignung für die angestrebte Selbständigkeit geprüft. Diese Prüfung soll Sie dabei unterstützen, Ihre Entscheidung für eine Selbständigkeit abzusichern und festzustellen, ob Sie durch die angestrebte Tätigkeit voraussichtlich bald die Hilfebedürftigkeit überwinden können. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, können Sie Einstiegsgeld bekommen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihres monatlichen Regelbedarfs errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Die Förderung mit Einstiegsgeld endet nicht automatisch mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit, sondern wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geleistet.
Beenden Sie die geförderte Tätigkeit im Förderzeitraum, so müssen Sie das Jobcenter darüber informieren, dann endet auch die Förderung vorzeitig.
Kann ich im Jobcenter einen Gründungszuschuss beantragen?
Nein, diese Leistung erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) von der Agentur für Arbeit.
Sollten Sie jedoch ergänzend zu Ihren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, so können Sie in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, der dort entsprechend geprüft wird.
QUELLE: www.arbeitsagentur.de
GRÜNDUNGSZUSCHUSS
Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss erhalten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Frage, ob Stellenangebote vorhanden sind.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht („kurze“ Anwartschaftszeit). Nähere Informationen zur Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld sind dem Merkblatt 1, Abschnitt 3, zu entnehmen.
Der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.
Außerdem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.
Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt.
Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.
Vorgründercoaching
Was versteht man unter Vorgründercoaching? Vorgründercoaching ist professionelleGründungsberatung vor der „offiziellen“ Unternehmensgründung. Das heißt: Zusammen mit einemExistenzgründungsberater planen, entwickeln und überprüfen Sie Ihr zukünftiges Geschäftsmodell vor der eigentlichen Gründung!
Sie beabsichtigen, sich aus dem Studium oder Vollerwerb heraus selbständig zu machen, sind sich aber noch unsicher? Sie besitzen eine Geschäftsidee oder üben diese Idee eventuell schon im Nebenerwerb aus? Dann sind Sie mit der Existenzgründungsförderung des Vorgründercoachings bei uns genau an der richtigen Adresse. Wir helfen Ihnen, Ihr Vorhaben professionell zu planen, in die Tat umzusetzen und mögliche Hindernisse schon vor dem eigentlichen Schritt in die Selbstständigkeit aus dem Weg zu räumen.
Die Schwerpunkte des Vorgründercoachings liegen auf der:
• systematischen Entwicklung der eigenen Geschäftsidee und Überprüfung der Tragfähigkeit
• Herausarbeitung des momentanen IST-Zustandes und der Alleinstellungsmerkmale der Idee
• frühzeitigen Planung eines passenden Geschäftsmodells
• Herausarbeitung eines effektiven Marketing-Konzepts
• Vorbereitung der Markteinführung
• eventuellen Schulung erforderlicher Qualifikationen und Kenntnisse
• Erstellung von Liquiditäts- und Rentabilitätsplänen (Kennzahlen) und der zugehörigen Finanzplanung
• Herausarbeitung des eigenen Businessplans
Voraussetzungen für das Vorgründercoaching:
• Die Tätigkeit wird noch nicht hauptberuflich ausgeführt, bzw. ein Gewerbe ist im Handelsregister noch nicht eingetragen.
• Förderfähig sind nur allgemeine Unternehmensberatungen in wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen; d.h. z.B. keine speziellen Beratungen im Steuer-, Rechts- und Versicherungsbereich
• Nicht förderfähig sind zudem Beratungen auf Basis von Anfangsüberlegungen, d.h. die Planungen sollten schon „ausgereift“ und konkretisiert sein.
Förderrahmen:
In Bayern beläuft sich der Förderrahmen beispielsweise auf eine 70%ige Förderung von bis zu maximal 8000 Euro. Ihr persönlicher Förderrahmen ergibt sich nach einer vorherigen Einzelfallprüfung durch die IHK, Handwerkskammer oder durch das Institut für freie Berufe.
Beantragung:
Für Ihren speziellen Fall und die Höhe Ihres förderungsfähigen Zuschusses wenden Sie sich bitte an einen unserer Existenzgründungsberater. Er wird mit Ihnen in einer kostenlosen Erstberatung die Eckpunkte Ihrer Selbstständigkeit erarbeiten und die Förderfähigkeit Ihrer speziellen Idee in diesem oder einem anderen Förderprogramm überprüfen.
QUELLE: www.gründungsberater.com
Förderung unternehmerischen Know-hows (Unternehmensberatungen ab 2016)
Neue Beratungsrichtlinien ab 2016
Mit Beginn des Jahres wird die bundesweite Beratungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen – zu denen auch Angehörige der freien Berufe zählen – neu ausgerichtet.
Das neue Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert. Die KfW beteiligt sich finanziell in der Übergangsphase in 2016 an der Förderung.
Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an. Mehr Informationen zu den Länderprogrammen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Service/Beratung-Adressen/Vor-der-Gruendung/inhalt.html
Wer wird gefördert?
Die neue „Förderung unternehmerischen Know-hows“ richtet sich an
- junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
- Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmern)
- Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)
Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.
Zusätzlich müssen Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen im Sinne von Nummer 20 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe b der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/249/01) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.
Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
- Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnliche Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
- Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
- Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
Zu beachten ist des Weiteren, dass Beratungen von Unternehmen, z.B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, nicht gefördert werden können.
Was wird gefördert?
Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert werden:
Allgemeine Beratungen
- zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Spezielle Beratungen
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können zusätzlich zu den Themen einer allgemeinen Beratung weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die
- von Frauen oder
- von Migrantinnen oder Migranten oder
- von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden und/oder
- zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund
- zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung
- zur Fachkräftegewinnung und -sicherung
- zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit
- zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Unternehmen in Schwierigkeiten können eine Förderung erhalten für eine Unternehmenssicherungsberatung zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.
Zusätzlich können Unternehmen in Schwierigkeiten zur Vertiefung der Maßnahmen einer Unternehmenssicherungsberatung eine weitere Folgeberatung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung gefördert werden.
Bestandsunternehmen dürfen pro Beratungsschwerpunkt nicht mehr als fünf Tage in Anspruch nehmen. Die Beratungstage müssen nicht aufeinanderfolgen. Die Berichterstellung sowie die Reisezeiten können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen.
Diese Begrenzung gilt nicht für Jungunternehmen oder Unternehmen in Schwierigkeiten. Hier kann die Maßnahme über den gesamten Förderzeitraum (maximal 6 Monate) durchgeführt und abgerechnet werden.
Alle Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der jeweils maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) pro Beratungsschwerpunkt mehrere Anträge auf Förderung stellen. Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert werden.
Nicht gefördert werden Beratungen,
- die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden
- die Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden
- die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z.B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben
- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben
- die den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Inhalt haben
- die ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.
Wer darf beraten?
Selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.
Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (QM-Nachweis) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das BAFA über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.
Wie hoch ist der Beratungszuschuss?
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.
Unternehmensart | Bemessungsgrundlage | Fördersatz | maximaler Zuschuss |
---|---|---|---|
Junge Unternehmen nicht länger als 2 Jahre am Markt |
4.000 Euro | 80 % | 3.200 Euro |
60 % | 2.400 Euro | ||
50 % | 2.000 Euro | ||
Bestandsunternehmen ab dem dritten Jahr nach Gründung |
3.000 Euro | 80 % | 2.400 Euro |
60 % | 1.800 Euro | ||
50 % | 1.500 Euro | ||
Unternehmen in Schwierigkeiten | 3.000 Euro | 90 % | 2.700 Euro |
Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das Unternehmen. Eine der eingeschalteten Leitstellen prüft den Antrag vor und informiert den Antragstellenden über das Ergebnis. Erst nach Erhalt dieses Informationsschreibens darf mit der Beratung begonnen und ein Beratungsvertrag unterschrieben werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Förderzuschuss für eine Unternehmensberatung beantragen möchten, müssen vor der Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner ihrer Wahl führen. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
Eine Liste der Regionalpartner ist über die Leitstellen erhältlich.
Bestandsunternehmen können, müssen aber nicht ein solches Gespräch führen.
Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens muss der Leitstelle der Verwendungsnachweis ebenfalls online über die Antragsplattform des BAFA eingereicht werden. Zum Verwendungsnachweis gehören folgende Unterlagen:
- ein ausgefülltes und vom Antragstellenden und Berater unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
- ein vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur De-minimis- und zur EU-KMU-Erklärung,
- das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten),
- ein Beratungsbericht des Beraters,
- die Rechnung des Beratungsunternehmens und
- der Kontoauszug des Antragstellers über die Zahlung des Honorars bzw. des Eigenanteils.
Das Verwendungsnachweisformular sowie das Formular zur De-minimis- und zur EU-KMU-Erklärung werden auf der Plattform zur Verfügung gestellt. Diese müssen zusammen mit den weiteren oben genannten Nachweisen hochgeladen werden.
Der Antragstellende muss im Rahmen des Förderverfahrens mindestens die Zahlung seines Eigenanteils nachweisen. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Förderzuschuss (vergleiche Tabelle oben).
Die Leitstelle prüft vorab die vorgelegten Unterlagen und leitet diese an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Entscheidung weiter. Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung durch das BAFA. Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 413
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1570
Telefax: 06196 908-1800
QUELLE: www.bafa.de
Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital sollen
- Junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden
- Private Investoren – insbesondere Business Angels – angeregt werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen
„INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ ist der neue Name für den „Investitionszuschuss Wagniskapital“, der im Mai 2013 gestartet ist. Die Förderrichtlinie wurde nach den ersten Erfahrungen mit der Maßnahme angepasst, um den Besonderheiten des deutschen Wagniskapitalmarktes noch besser gerecht zu werden. Die Neufassung der Richtlinie ist zum 22. April 2014 in Kraft getreten. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen finden Sie als Download auf dieser Seite.
Die Eckpunkte der Förderung
Gefördert werden private Investoren (natürliche Personen), die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben. Die Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein. Der private Investor erhält 20 Prozent des Ausgabepreises seiner Beteiligung über den Zuschuss zurückerstattet, wenn die Beteiligung für mindestens drei Jahre gehalten wird.
Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 250.000 Euro erhalten. Pro Unternehmen können Anteile im Wert von bis zu 1 Million Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
Vorteile für Unternehmen und Investor
Im Rahmen der Antragstellung wird dem jungen Unternehmen die Förderfähigkeit für INVEST bescheinigt. Diese Bescheinigung kann zusammen mit Informationen über den Zuschuss für die Akquise von Investoren eingesetzt werden. Mit einem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufbaren Förderfähigkeitslogo können die als förderfähig anerkannten Unternehmen auf ihrer Internetseite und in Präsentationen potenzielle Investoren auf ihre Förderfähigkeit hinweisen. Damit vergrößern sich die Chancen für das Unternehmen, eine Finanzierung über Wagniskapital zu erhalten.
Für den Investor wird das Risiko einer Kapitalbeteiligung durch INVEST verringert. Der Investor bekommt 20 Prozent der Summe zurückerstattet, mit der er sich an einem jungen innovativen Unternehmen beteiligt. Seine Geschäftsanteile dagegen verbleiben komplett bei ihm. Verkauft der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile oder scheitert das Unternehmen, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen.
Voraussetzungen, die das Unternehmen erfüllen muss
Damit die Anteile, die der Investor an dem Unternehmen erwirbt, bezuschusst werden können, muss das Unternehmen einige Förderbedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass es sich um ein kleines und innovatives Unternehmen handeln muss, das jünger als zehn Jahre ist. Das Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz in der EU sein, mit wenigstens einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, die im Handelsregister eingetragen ist. Als klein gilt das Unternehmen, wenn es über weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) verfügt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat. Das Unternehmen muss schließlich – gemäß Handelsregisterauszug – einer innovativen Branche angehören. Alternativ gilt das Unternehmen als innovativ, wenn es entweder Inhaber eines bis zu 15 Jahre alten Patentes ist, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck steht oder in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt erhalten hat.
Voraussetzungen, die der Investor erfüllen muss
Bei dem Investor muss es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der EU handeln, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine GmbH (sog.Business Angels GmbH) erwerben. Diese GmbH darf maximal vier Gesellschafter (nur volljährige, natürliche Personen) haben, von denen ein Gesellschafter mindestens 50 Prozent der Anteile hält. Der Geschäftszweck der GmbH muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung. Der Investor beziehungsweise die GmbH muss die Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages halten (sog. Mindesthaltedauer). Es muss sich zudem um eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen handeln (keine Aufstockung von Anteilen).
Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussgewährung muss während der dreijährigen Mindesthaltedauer gegeben sein und entsprechend nachgewiesen werden.
Antragsverfahren für den Investitionszuschuss
Im normalen Antragsverfahren reicht zunächst das Unternehmen einen Online-Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Das BAFA bescheinigt dem Unternehmen die Förderfähigkeit. Anschließend stellt der Investor beim BAFA ebenfalls online einen Antrag. Das BAFA prüft diesen Antrag formal und erteilt dem Investor einen Bescheid. Der Gesellschaftsvertrag, die Satzung bzw. der Beteiligungsvertrag zwischen Investor und Unternehmen dürfen erst geschlossen werden, wenn der Investor seinen Antrag gestellt hat. Der Bewilligungsbescheid des BAFA muss dafür jedoch noch nicht vorliegen. Nachdem der Investor die Zahlung für die Anteile vorgenommen hat, fordert er die Erstattung von 20 Prozent der Investitionssumme beim BAFA an. Hierfür müssen dann auch die entsprechenden Verträge oder Dokumente vorliegen, aus denen die Beteiligung hervorgeht. Die Auszahlung des Zuschusses ist erst nach erfolgter Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister möglich.
Beteiligt sich der Investor an einem Gründungsvorhaben, reicht zuerst der Investor seinen Antrag ein. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag auf Förderfähigkeit, wenn es gegründet und in das Handelsregister eingetragen ist.
Das Antragsverfahren ist bewusst sehr schlank gehalten, damit die Investoren schnell und unbürokratisch ihre Unterstützung erhalten können und der Investitionsprozess möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Die Förderrichtlinie zum Programm finden Sie als Download auf dieser Seite.
Unternehmen sucht Investor – Investor sucht Unternehmen
Die regionalen Business Angels Netzwerke unterstützen sowohl Investoren als auch Unternehmen dabei, den passenden Partner zu finden. Die Kontakte zu den einzelnen Netzwerken finden Sie auf der Internetseite des Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND).
Aktueller Hinweis
Bei der Suche nach einem Investor besteht für Unternehmen, die bereits einen Bescheid über die Feststellung ihrer Förderfähigkeit erhalten haben, während der Gültigkeitsdauer dieses Bescheides die Möglichkeit, sich in einem Verzeichnis der förderfähigen Unternehmen – geführt bei Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) – registrieren zu lassen. Dieses Verzeichnis befindet sich auf der Internetseite von BAND. Für die Registrierung ist das Hochladen des gültigen Bescheides notwendig.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 411
Frankfurter Strasse 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1964
Telefax: 06196 908-1442
QUELLE: www.bafa.de
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Fördermittel
Ob staatliche Zuschüsse und Fördermittel für Beratung im Bereich Businessplanerstellung, Marketing, firmeneigene Forschung und Entwicklung, oder günstige Kredite für Bauprojekte – viele der vorhandenen Fördermittelprogramme werden kaum genutzt, obwohl viele von ihnen nach ihrer Inanspruchnahme nicht einmal zurückgezahlt werden müssen. Unternehmen und Existenzgründern entgeht oft nur deshalb dieses wichtige Kapital, weil sich die Antragstellung als schwierig gestaltet oder die Verantwortlichen das entsprechende Förderprogramm gar nicht kennen.
Hier setzt unsere professionelle Fördermittel-Beratung ein: Auf der Grundlage unseres unverbindlichen Fördermittel-Checks und nach einem kostenlosen, ausführlichen Beratungsgespräch erstellen wir eine umfassende Fördermittelanalyse. Sie zeigt Ihnen, die für Sie unternehmensrelevanten aktuellen Förderprogramme auf, inklusive nicht zurückzuzahlender Zuschüsse der EU, der BRD und Ihres Bundeslandes. Gemeinsam schnüren wir im Anschluss ein auf Sie zugeschnittenes Lösungspaket, das sich an den Bedürfnissen Ihres Unternehmens orientiert. In einem nächsten Schritt helfen wir gerne bei der Antragstellung von Fördergeldern und verhandeln auf Wunsch auch mit den Banken sowie den fördernden Institutionen. Sie entscheiden, was wir für Sie tun können! In vielen Fällen können Sie von Fördergeldern in Form von Zuschüssen, die bis zu 100% unserer Beratungsleistung betragen können, profitieren.