CORONA SOFORTHILFEN

für Selbständige, Freiberufler und KMU – Alle Bundesländer

CORONA SOFORTHILFEN

Corona Soforthilfen – Durch die starke Ausbreitung des Coronavirus steht die deutsche Wirtschaft vor enormen Herausforderungen. Solo-Selbstständige, Freiberufler, Kleinunternehmer, Künstler und zum Teil auch Mittelständler leiden unter den Folgen und bangen um ihre Existenz.
In einer groß angelegten Hilfsinitiative haben alle Bundesländer Hilfsprogramme aufgelegt. Damit soll das wirtschaftliche Überleben möglichst vieler Unternehmen gesichert werden.
Auf dieser Seite erhalten Sie insbesondere einen Überblick über die Soforthilfen, als direkten Zuschüssen, die vielfach nicht zurückgezahlt werden müssen.

UNSER CORONA SOFORTHILFEN ERFOLGS-PAKET

Corona Soforthilfen beantragen – Die Beantragung der Soforthilfen kann nur erfolgreich sein, wenn die Liquiditätsengpässe plausibel und glaubhaft dargestellt werden.
Besonders kleine Unternehmen und Solo-Selbständige haben jedoch Schwierigkeiten, den Liquiditätsengpass zu berechnen und entsprechend zu titulieren.
Unser Corona Sorforthilfen Erfolg-Paket hilft Ihnen, die Höhe Ihres Anspruchs auf staatliche Zuschüsse richtig zu ermitteln und den Antrag erfolgreich einzureichen.

CORONA GRUNDSICHERUNG FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE

Die Ausbreitung des Coronavirus hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Eine Folge sind bei vielen Menschen Sorgen um die finanzielle Existenz. Wir informieren Sie darüber, welche Unterstützung in dieser Situation der Bezug von Grundsicherung (auch genannt: Arbeitslosengeld II) für Sie sein kann. Der Zugang zu dieser finanziellen Leistung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert.

CORONA SOFORTHILFEN – ALLE PROGRAMME DER LÄNDER

Seit 29.03.2020 steht die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt.

Soforthilfe Corona

    • Antragsberechtige und Voraussetzungen:
      • Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
      • In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
      • Mit ihrer Selbstständigkeit müssen Antragsteller wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb tätig sein.
      • Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
    • Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg:
      Die einmalige Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

      • 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente,VZÄ),
      • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
      • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)

      Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei genannten Monate.

      Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Unternehmen steht es frei, ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.

    • Rückzahlung: Die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg muss nicht zurückerstattet werden.
    • Beantragung: Anträge können ab dem 25.03.2020 (Mittwochabend) vollelektronisch gestellt werden. Die Anträge müssen bei den zuständigen Kammern (IHK, Handwerkskammer) eingereicht werden.

Kosten, die übernommen werden:

  • Erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten)
  • Fiktiver Unternehmerlohn von 1.180.- / Monat bei Einzelfirmen und Personengesellschaften.
  • Personalkosten, sofern nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt.
  • liquide Rücklagen sind nicht anzurechnen

Zum Antrag: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler in Bayern

  • Antragsberechtigte und Voraussetzungen
    • Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
    • Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:
    • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die
      a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
      und in beiden Fällen
      b) ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
      c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
    • Voraussetzung ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.
    • Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
  • Höhe der Soforthilfe in Bayern:
    Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigte und beträgt:

    • bis zu 5 Beschäftigte max. 9.000 Euro,
    • bis zu 10 Beschäftigte max. 15.000 Euro,
    • bis zu 50 Beschäftigte max. 30.000 Euro,
    • bis zu 250 Beschäftigte max. 50.000 Euro.

    Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

    Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

    • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
    • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Die Soforthilfe in Bayern muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Beantragung
    • Förderantrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post an die zuständige Bewilligungsbehörde schicken. Die für Sie zuständige Behörde finden Sie hier.
    • Anträge werden schnell bearbeitet und die Zahlung erfolgt zeitnah auf das Konto des Antragsstellers.

Kosten, die übernommen werden:

  • Erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten)
  • liquide Rücklagen sind nicht anzurechnen

Zum Antrag:

Soforthilfe I für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter

  • Maßnahme: Zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren. In Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. Euro (Zinssatz 4,0 % p. a.)
  • Beantragung: Der Antrag muss bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden.

Soforthilfe II für Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler

  • Antragsberechtigte: Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus.
  • Höhe der Soforthilfe in Berlin: Steht noch nicht fest. Insgesamt stehen für das laufende Jahr 100 Millionen Euro dafür zur Verfügung.
  • Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Die Soforthilfe in Berlin muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.
  • Beantragung: Für die Soforthilfe II kann noch kein Antrag gestellt werden. Sobald das möglich ist, erfahren Sie es hier.

Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler

  • Antragsberechtigte: Gewerbliche Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 100 Erwerbstätige), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.
  • Höhe der Soforthilfe in Brandenburg:
    • Bis zu 2 Erwerbstätige bis zu 5.000 Euro
    • Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 10.000 Euro
    • Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 Euro
    • Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 Euro
    • Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 Euro
  • Rückzahlung: Die Soforthilfe in Brandenburg muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Beantragung: Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen. Die Antragsstellung ist ab Mitte KW 13 (25.03.2020) möglich.

Corona-Soforthilfeprogramm

  • Maßnahme: Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten.
  • Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.
  • Höhe der Soforthilfe in Bremen: Je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses bis zu 5.000 Euro. In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro bei entsprechenden Nachweisen.
  • Rückzahlung: Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z. B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.
  • Beantragung: Förderantrag vollständig ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder per Post einreichen (Adresse siehe Antragsformular).

Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)

  • Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.
  • Höhe der Soforthilfe in Hamburg:
    • 2.500 Euro (Solo-Selbständige)
    • 5.000 Euro (weniger als 10 Mitarbeiter)
    • 10.000 Euro (10 bis 50 Mitarbeiter)
    • 25.000 Euro (51 bis 250 Mitarbeiter)
  • Rückzahlung: Der Zuschuss des Stadtstaats Hamburg muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Beantragung der Soforthilfe: Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren startet Mitte KW 13. Sobald es eine konkrete Vorgehensweise und einen Antrag gibt, wird dieser Passage aktualisiert.
  • Weitere Informationen zum Hamburger Soforthilfeprogramm für von der Coronakrise Betroffene erhalten Sie hier.

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

  • Maßnahme: Hessen stockt das Hilfsprogramm des Bundes auf.
  • Höhe der Soforthilfe in Hessen:
    • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro
    • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro
    • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro
  • Rückzahlung: Die Soforthilfe des Landes Hessen muss nicht zurückerstattet werden.
  • Beantragung: Die Soforthilfe Hessens baut auf der des Bundes auf, deshalb kann sie erst beantragt werden, wenn die Bundeshilfe beschlossen ist. Die Beantragung wird bei der WIBank möglich sein.

Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU

  • Maßnahme: Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro.
  • Höhe der Liquiditätshilfe:
    • Zinsfreies Darlehen bis zu 20.000 Euro, Laufzeit 5 Jahre
    • Darlehen bis zu 200.000 Euro im 1. Jahr zinsfrei, danach 3,69 % p. a., 1. Jahr tilgungsfrei
    • Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.
  • Beantragung: Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden. Die Antragsvormerkung bereits möglich. Antragsformulare stehen voraussichtlich ab dem 1. April 2020 zur Verfügung.

Zuschüsse für Solo-Selbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen

  • Antragsberechtigte: Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Solo-Sselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Auch Start-ups die jünger als 5 Jahre sind erhalten den Zuschuss.
  • Höhe der Soforthilfe in Niedersachsen:
    • Bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
    • Bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
    • Bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
    • Bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • Beantragung: Ab dem 25.03.2020 15:00 Uhr auf dem Kundenportal der NBank.
  • Die Soforthilfe des Bundes kann ergänzend zum Landeszuschuss beantragt werden, wenn ein entsprechender Bedarf begründet werden kann. Die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln darf jedoch nicht zur Überförderung führen!

Soforthilfen für Kleinunternehmen

  • Maßnahme: Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler des Landes Nordrhein-Westfalen baut auf dem Hilfsprogramm des Bundes auf. NRW stockt das Programm auf und zahlt Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten ebenfalls einen Zuschuss.
  • Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen:
    • Bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)
    • Bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)
    • Bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)
  • Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.
  • Beantragung: Die Antragstellung wird im Laufe der KW 13 möglich sein.

Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstler

  • Maßnahme: Für die von der Coronakrise betroffenen Künstler in NRW wurde ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 5 Millionen Euro aufgelegt. Betroffen sind selbstständige Künstler die zum Beispiel mit Auftragseinbrüchen und Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben.
  • Höhe der Soforthilfe in NRW: Künstler erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro.
  • Rückzahlung: Dieser Zuschuss der nordrhein-westfälischen Landesregierung muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Beantragung der Künstler-Soforthilfe: Die Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Bezirksregierung. Dort können Sie auch das Antragsformular herunterladen.

Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, die zurückgezahlt werden müssen.

  • Höhe der Soforthilfe in Rheinland-Pfalz:
    • Bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)
    • Bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)
    • Bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss über 30 % der Darlehenssumme
    • Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis Ende des 2021 zins- und tilgungsfrei.
  • Rückzahlung: Der Bundeszuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden, das Sofortdarlehen schon.
  • Beantragung: Die Beantragung ist noch nicht möglich. Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, erfahren Sie es hier.

Soforthilfen für Kleinunternehmer, Künstler und Kulturschaffende

  • Antragsberechtigte und Voraussetzungen:
    • Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.
    • Auch für freiberuflich tätigen Künstlern und Kulturschaffende.
  • Höhe der Soforthilfe für Künstler im Saarland: 3.000 bis 10.000 Euro
  • Rückzahlung: Der Zuschuss muss voraussichtlich nicht zurückgehzahlt werden.
  • Beantragung: Das Programm soll am 24.03.2020 offiziell im Ministerrat beschlossen werden. Erst danach kann die Hilfe beantragt werden.

Sachsens Wirtschaftsministerium verweist auf die Soforthilfe des Bundes. Über die Sächsische Aufbaubank können zinslose Darlehen zwischen 5.000 und 50.000 Euro beantragt werden.

Sachsen-Anhalt hat ein Sofortprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer angekündigt, das auf den angekündigten Hilfen des Bundes basieren und auf die Wirtschaftsstruktur Sachsen-Anhalts passgenau zugeschnitten sein soll. Konkrete Informationen liegen dazu bisher nicht vor.

Corona-Soforthilfe für Künstler

  • Antragsberechtigte und Voraussetzungen:
    • Künstler, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst ihre künstlerische Tätigkeit schaffen, ausüben oder lehren sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller.
    • Die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt.
    • Der Wohnsitz muss in Sachsen-Anhalt liegen.
  • Höhe der Soforthilfe für Künstler in Sachsen-Anhalt: 400 Euro pro Monat für zunächst maximal 2 Monate
  • Rückzahlung der Künstler-Soforthilfe: Der monatliche Zuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.
  • Beantragung: Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt schicken.
  • Maßnahme: Die Landesregierung von Schleswig-Holstein stellt 500 Millionen Euro Soforthilfen für Unternehmen bereit, deren Existenz von der Coronakrise bedroht ist. 100 Millionen Euro davon werden als direkt Zuschüsse ausbezahlt.
  • Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, wenn für sie in Höhe der Soforthilfe keine Ansprüche auf Bundeshilfen bestehen.
  • Höhe der Soforthilfe:
    • 2.500 Euro für Solo-Selbstständige
    • 5.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter
    • 10.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern
  • Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.
  • Beantragung: Die Beantragung ist noch nicht möglich. Sobald es dazu weitere Informationen gibt, erfahren Sie es hier.

Corona-Soforthilfe

  • Antragsberechtigte:
    • Im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen inkl. Einzelunternehmen
    • Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, wenn die über keine Gewerbeanmeldung verfügen)
    • wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft
  • Höhe der Soforthilfe: Bis 5.000 bis zu 30.000 Euro (für Unternehmen von 1 (einschl. Inhaber) bis zu 50 Mitarbeitern)
  • Rückzahlung: Die Thüringer Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.
  • Beantragung: Der Soforthilfe-Antrag kann ab sofort bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) abgerufen werden.

Alle Programme, Voraussetzungen, Zuschüsse, Darlehen, Anträge und Ausfüllhilfe mit youtube Video zum Freistaat Thüringen in Sachen Coronahilfe für Unternehmer.

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Diese Kosten können mit der Soforthilfe bezahlt werden:

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Bayern
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Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
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Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
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Schleswig-Holstein
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